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200 2025 811

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-05-18 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die 1983 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war zuletzt als Mitarbeiterin … tätig und meldete sich im Januar 2024 unter Hinweis auf eine rezidivierende Depression sowie eine generalisierte Angststörung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Nach Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht gewährte die IVB Frühinterventionsmassnahmen (act. II 25, 30) und veranlasste ein psychia- trisches Gutachten (Expertise vom 24. Juni 2025 [act. II 82.1]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 87, 96) und Einholen einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [act. II 101]) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 10. November 2025 (act. II 103) ab dem 1. September 2024 den prozentualen Anteil von 35 % einer ganzen Invalidenrente (IV-Rente) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 44 % zu. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. November bzw.

4. Dezember 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine höhere IV-Rente auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2026 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

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- 3 -

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. November 2025 (act. II 103). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwer- deführerin.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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- 4 - 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht ge- sagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit inva- lidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn- te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt

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- 5 - (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 4, 8C_662/2012 E. 3.1). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszu- gehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwendenden nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

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- 6 - das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin finden sich in den Akten folgende Angaben: 3.1.1 Im Arztbericht vom 6. November 2024 (act. II 63 S. 26 f.) diagnosti- zierte der behandelnde Psychiater Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und praktischer Arzt, eine Angsterkrankung (differentialdiagnostisch eine Agoraphobie mit Panikstörung [ICD-10: F40.01], eine generalisierte Angststörung [ICD-10: F41.1], eine rezidivie- rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode [ICD-10: F33.1]), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADS [ICD- 10: F90.0]) und einen Verdacht auf eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42.0) sowie auf eine anankastische (zwang- hafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5 [Ziff. 1]). Es liege eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 % vor mit einem Arbeitsversuch von 20 % und das Ziel sei, bis Ende Dezember eine Arbeitsfähigkeit von 30 % zu erreichen (S. 27 Ziff. 13 und 16). 3.1.2 Die Hausärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Hämatologie, hielt in ihrem Bericht vom 24. Dezem- ber 2024 (act. II 63 S. 28 f.) fest, dass die Beschwerdeführerin seit längerer

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- 7 - Zeit aufgrund von rezidivierenden depressiven Episoden und Angststörun- gen in psychotherapeutischer Behandlung sei und dass sich diese Krank- heiten bislang nicht medikamentös adäquat hätten behandeln lassen. Die deutlichen Fortschritte der letzten 18 Monate genügten jedoch (noch) nicht für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit. 3.1.3 Im Bericht vom 20. Januar 2025 (act. II 62 S. 2) hielt Dr. med. B.________ fest, dass er die Beschwerdeführerin seit Juni 2024 wegen einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F31.7), einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1), einer ADS (ICD-10: F90.0) sowie einem Verdacht auf eine anankastische (zwanghafte) Persön- lichkeitsstörung (ICD-10: F60.5) behandle. In dieser Zeit habe sie nie mehr als 20 % unter geschützten Bedingungen im Sinne eines Arbeitsversuches arbeiten können. Aufgrund der von ihm erhobenen Befunde empfehle er eine Revision des Entscheides einer Viertelsrente im Sinne einer Er- höhung. 3.1.4 Die behandelnde Psychologin M.Sc. D.________, Fachpsychologin für Psychotherapie, nannte in ihrem Kurzbericht vom 24. Januar 2025 (act. II 63 S. 22 f.) als Diagnosen eine ADHS, vorwiegend unaufmerksamer Typ (ICD-10: F90.0), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) mit Panikattacken (ICD-10: F41.0) sowie anamnestisch eine Rechenstörung (ICD-10: F81.2) im Schulalter. Zudem sei vom behandelnden Psychiater auch eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F31.7), sowie ein Verdacht auf eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.05) diagnostiziert worden. Es sei von einer deutlich reduzier- teren Belastungs- und Leistungsfähigkeit auszugehen als die von der Be- schwerdegegnerin geschätzten 40 %. Die 60 %-Anstellungen mit unter- schiedlichen Anforderungsprofilen hätten in der Vergangenheit zu wieder- holten Erschöpfungszuständen und Arbeitsausfällen geführt, weshalb eine Revision des Rentenentscheids im Sinne einer Rentenerhöhung empfohlen werde (S. 23). 3.1.5 Im psychiatrischen Gutachten vom 24. Juni 2025 (act. II 82.1) dia- gnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit phobi- schen (ängstlich-vermeidend), übergenauen (zwanghaft), neurastheni-

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- 8 - schen und emotional instabilen (zyklothymen) Anteilen bei einer Aufmerk- samkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ADS [ICD-10: F98.8]) und anamnes- tisch einer Rechenstörung (ICD-10: F81.2). In der bisherigen Tätigkeit be- stehe eine Arbeitsfähigkeit in einem ganztägigen Pensum mit einer Leis- tungseinschränkung von 45 % aufgrund eines vermehrten Betreuungsauf- wands und einer eingeschränkten Belastbarkeit bei Defiziten in den Berei- chen Selbstbehauptungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit (S. 41 Ziff. 8.1). Die Arbeitsfähigkeit betrage damit 55 % und bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit September 2023, wobei während der stationären Hospitalisationen vom 6. Dezember 2023 bis 17. Januar 2024 eine zeitlich befristete vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 42). In einer optimal angepassten Tätigkeit (Toleranz der Defizite in den Bereichen Selbstbehauptungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit; Arbeitsplatz mit ver- bindlichem, aber beweglichen Rahmen sowie Motivation und Kontrolle, in einer wohlwollenden, familiären Arbeitsatmosphäre; autonome und ab- wechslungsreiche Gestaltung der Tätigkeiten; Schicht- und Akkordarbeit, hohe Verantwortung, Führungsaufgaben und komplexe Aufgaben unter Zeit- und Leistungsdruck seien zu vermeiden; förderlich seien insbesonde- re regelmässige Arbeits- und Ruhezeiten) bestehe in einem ganztägigen Pensum eine anhaltende Einschränkung der Leistung von 35 % und damit eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 65 % (S. 43). Die seit der Kindheit dokumentierten Symptome der Beschwerdeführerin könnten als Ausdruck einer kombinierten (phobisch/ängstlich/vermeidend, übergenau, neurasthenisch, emotional instabil/zyklothym) Persönlichkeitss- törung eingeordnet werden (S. 29 Ziff. 6.3). Die ADS sei aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht nur noch leicht ausgeprägt und habe sich an- lässlich der gutachterlichen Untersuchung nicht (mehr) in objektivierbaren psychopathologischen Befunden gezeigt (S. 30). Die mit dieser Störung verbundenen Defizite seien nicht (mehr) mit überwiegender Wahrschein- lichkeit ausreichend von jenen durch die Persönlichkeitsstörung begründ- baren Auffälligkeiten abzugrenzen, insofern sei dieses Störungsbild aus versicherungspsychiatrischer Sicht in der Pathologie der Persönlichkeit "aufgegangen". Die subjektiven Beschwerden und die objektiven psychopa- thologischen Befunde der von der Beschwerdeführerin aufgeführten zwanghaften, depressiven bzw. zyklothymen und ängstlich-phobischen

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- 9 - Syndrome könnten aus versicherungspsychiatrischer Sicht ebenfalls nicht als eigenständige Störung von der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung abgegrenzt werden. Im Gegenteil konkretisierten sich in diesen Syndromen die Defizite aufgrund der Pathologie der Persönlichkeit. Vergleichbar ver- halte es sich mit den in den Akten genannten (rezidivierenden) depressiven und hyperthymen Syndromen, die ebenfalls keine eigenständige (komorbi- de) Störung zur Persönlichkeit begründeten. Die ICD-10-Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode seien nicht erfüllt und könnten auch nicht aufgrund der Angaben in den Akten bestätigt werden (S. 31). Auch eine bipolare affektive Störung (ICD-10: F31) könne mangels entsprechen- der dokumentierter Syndrome nicht bestätigt werden (S. 32). Schliesslich seien weder die Kennzeichen einer Zwangsstörung (ICD-10: F42) noch weiterer (allfällig versicherungsmedizinisch relevanter) Störungen gemäss ICD-10 hinreichend erfüllt (S. 33). Beim Verlauf der Störung der Beschwer- deführerin seien schliesslich neben einem Rentenbegehren auch weitere nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen, welche vor allem sozialarbeiterische Relevanz hätten, aber nicht in die Beurteilung einer me- dizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus versi- cherungspsychiatrischer Sicht eingingen (S. 37). 3.1.6 Die behandelnden M.Sc. D.________ und Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychothe- rapie, hielten in der Stellungnahme vom 27. August 2025 (act. II 96 S. 15 ff.) fest, dass es sich beim Beschwerdebild der Beschwerdeführerin um ein komplexes Ineinandergreifen von mehreren psychischen Störungen hand- le, die eine schwere Beeinträchtigung in beruflichen und sozialen Lebens- bereichen mit sich bringe, und nannten folgende Diagnosen (S. 17): - Bipolare affektive Störung, im Juni 2025 hypomanische Episode (ICD-10: F31.0) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und anankastischen Merkmalen (ICD-10: F61.0) - Verdacht auf ADHS, vorwiegend unaufmerksamer Typ (ICD-10: F90.0) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) mit Panikattacken (ICD-10: F41.0) - Spezifische Phobie, von randständigen Männern angegriffen zu werden (ICD-10: F40.2) - Anamnestisch: Rechenstörung (ICD-10: F81.2) im Schulalter

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- 10 - Im Gutachten sei die Diagnostik unzureichend und es fehlten sowohl An- gaben zu den verwendeten Diagnoseinstrumenten bei der Erhebung der Persönlichkeitsmerkmale, als auch die Anerkennung der bereits diagnosti- zierten bipolaren Störung und der Angststörungen sowie der Information, dass sich die Beschwerdeführerin zur Beobachtungszeit des Gutachtens in einer beginnenden hypomanischen Phase befunden habe, so dass deren generelles Funktionsniveau sowie die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit im Gutachten überschätzt worden seien (S. 15). Die ADS-Diagnose müsse nochmals überprüft werden, sie könne gleichzeitig vorliegen oder es sei möglich, dass aufgrund dieser Diagnose die Bipolar-II-Störung verkannt werde. An den bestehenden Diagnosen der Angststörungen (S. 17) und an einer Berentung von mindestens 60 - 80 % werde festgehalten (S. 19). 3.1.7 In der Stellungnahme vom 17. Oktober 2025 (act. II 101) hielt die RAD-Ärztin, MUDr. (Medicinae Universae Doctor) G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass sich aus den Ausführungen der Behandler keine neue Aspekte ergeben hätten, die ein Abweichen von den Schlussfolgerungen im sorgfältigen und den Anforderungen entspre- chend ausgearbeiteten psychiatrischen Gutachten erfordern würden (S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

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- 11 - nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 10. November 2025 (act. II 103) massgeblich auf das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. E.________ vom 24. Juni 2025 (act. II 82.1). 3.3.1 Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basiert die Beurteilung des Gutachters Dr. med. E.________ auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Hinweise für eine unvoll- ständige Berücksichtigung der medizinischen Akten bestehen nicht. Insbe- sondere lagen die mit der Beschwerde erneut ins Recht gelegten medizini- schen Berichte der behandelnden Fachpersonen (Akten der Beschwerde- führerin [act. I] 1, 2, 3 = act. II 63 S. 28, 62, 63 S. 22 f.) dem Gutachter vor und wurden in seine Beurteilung einbezogen (act. II 82.1 S. 7 und 23 ff.). Im Rahmen seiner Untersuchung hat Dr. med. E.________ zusätzlich labo-

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- 12 - ratorische Analysen veranlasst (act. II 82.2 S. 19) und testpsychologische Abklärungen vorgenommen (S. 1-18, act. II 82.1 S. 15 ff. Ziff. 3.3). Sodann legte der Gutachter dar, dass im Rahmen der klinischen Untersuchung zwar eine Beschwerdeüberhöhung und -ausweitung festzustellen gewesen sei und dass die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der Psycho- pharmakotherapie im Widerspruch zum Endbefund der Laboranalyse stan- den. Gleichzeitig hielt er aber überzeugend fest, dass diese Unregelmäs- sigkeiten nur ein Teilelement der gutachterlichen Einschätzung darstellten (S. 18 und 29), und verneinte – anders als beschwerdeweise behauptet (Beschwerde S. 3) – eine Aggravation oder Simulation ausdrücklich (act. II 82.1 S. 29 oben). Ausführlich und mit nachvollziehbarer, leitlinienge- rechter Argumentation hat der Gutachter sodann anhand eines anerkann- ten Klassifikationssystems begründet, weshalb nicht sämtliche der von Sei- ten des behandelnden Arztes bzw. der Psychotherapeutin gestellten Dia- gnosen als eigenständige Krankheitsentität bestätigt werden konnten (act. II 82.1 S. 29 ff.). Schliesslich erfolgte die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Be- weisthemen: Sie überzeugt inhaltlich, weshalb die medizinische Folgenab- schätzung auch aus juristischer Sicht Bestand hat und nicht anzuzweifeln ist (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367). 3.3.2 Am Beweiswert des Gutachtens vermögen auch die abweichenden Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen nichts zu ändern. Weder der Bericht von M.Sc. D.________ und Dr. med. F.________ vom 27. Au- gust 2025 (act. II 96 S. 15 ff.) noch derjenige des zuvor behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ vom 20. Januar 2025 (act. II 62 S. 2) vermögen konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des Gutachtens zu wecken (vgl. E. 3.2 hiervor), denn ihnen sind – wie auch in der Stellungnahme des RAD vom 17. Oktober 2025 (act. II 101) festgehal- ten – keine neuen, im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt gebliebenen Aspekte zu entnehmen, welche ein Abweichen vom Gutachten zu begrün- den vermöchten. Der unterschiedlichen diagnostischen Würdigung der be- handelnden Fachpersonen, die insbesondere im Bericht vom 27. August 2025 (act. II 96 S. 15 ff.) nochmals dargelegt wird, kommt im vorliegenden Kontext rechtsprechungsgemäss insofern nachrangige Bedeutung zu, als grundsätzlich unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Lei-

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- 13 - dens und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_121/2023 vom 15. Sep- tember 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Abgesehen davon setzte sich der Gut- achter Dr. med. E.________ mit den diagnostischen Überlegungen der Behandler einlässlich auseinander und begründete zudem die von ihm ver- tretene – teilweise abweichende – Diagnostik überzeugend (vgl. act. II 82.1 S. 28 ff.), wobei keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er dabei gewis- se Symptome nicht in seine Beurteilung mit einbezogen hätte. Demge- genüber stellten die behandelnden Fachpersonen im Wesentlichen undiffe- renziert auf subjektive Beschwerdeangaben ab, ohne diese bzw. die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zu plausibilisieren (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Dieses Vorgehen genügt insbesondere auch angesichts der gutachterlich festgestellten und be- schriebenen Beschwerdeüberhöhung und -ausweitung (act. II 82.1 S. 29) nicht. Ebenso wäre eine vertiefte Plausibilisierung auch in Anbetracht des Umstandes unerlässlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin angab, statt das Arbeitspensum über die bisherigen 20 % zu steigern, sich "für ein normales Leben" entschieden zu haben, weshalb sie eine ganze IV-Rente benötige (S. 27 f.), sowie der Beschreibung des Gutachters, wonach die Beschwerdeführerin ein weitgehend selektiv ausgelebtes, phobisch be- gründetes Vermeidungsverhalten, ein "sich eingerichtet haben" zeige (S. 26). Hinzu kommt schliesslich, dass nach Dr. med. B.________, der im Bericht vom 20. Januar 2025 (act. II 62 S. 2) eine höhere als eine Viertels- rente forderte, auch die nunmehr behandelnden M.Sc. D.________ und Dr. med. F.________ in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2025 (act. II 96 S. 15 ff.) ausführten, sie hielten an einer "Berentung von mind. 60

- 80 %" fest, da diese Rentenhöhe den Erhalt der Arbeitsstelle von 20 % sichere und sich präventiv auf eine weitere Verschlechterung der Gesund- heit durch Stress und Überlastung am Arbeitsplatz auswirke (S. 19): Abge- sehen davon, dass die Zusprache einer IV-Rente offensichtlich keine the- rapeutische Massnahme darstellen kann und es nicht in den Aufgabenbe- reich des Arztes oder der Ärztin (bzw. einer behandelnden Therapeutin) fällt, sich zur Höhe einer allfälligen Rente bzw. zum Rentenanspruch zu äussern (vgl. SVR 2021 IV Nr. 17 S. 51, 8C_487/2020 E. 6.2), schmälert dieses offenkundig advokatorische Auftreten der behandelnden Fachper-

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- 14 - sonen den Beweiswert ihrer Angaben erheblich (vgl. Urteil des BGer 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweis). Dass die gut- achterliche Beurteilung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeits- fähigkeit durch Dr. med. E.________ von der Selbstbeurteilung der Be- schwerdeführerin bzw. der Einschätzung ihrer Behandler abweicht, vermag ebenfalls keine Zweifel am Gutachten zu wecken, denn Aufgabe des Gut- achters ist es gerade, sich kritisch mit den Angaben der Beschwerdeführe- rin und den medizinischen Akten auseinanderzusetzen, wobei die psychia- trische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365 mit Hinweisen). Was schliesslich die stattgehabten Eingliederungsmassnahmen (vgl. act. II 25, 30, 51, 70, 89) und die verschiedenen Berichte des begleitend dazu durchgeführten Job Coachings (act. II 29, 35, 42, 55, 58, 66 f., 77,

100) anbelangt, hat Dr. med. E.________ dazu überzeugend Stellung ge- nommen und nachvollziehbar dargelegt, dass die erhobenen Defizite auf- grund der Pathologie der Persönlichkeit in ihrer Ausprägung weitgehend von der Selbstbeurteilung der Beschwerdeführerin abhängig und die deut- lich eingeschränkte Arbeitsleistung nicht zu einem überwiegenden Teil durch objektivierbare psychopathologische Befunde erklärbar sind (act. II 82.1 S. 35). Die anlässlich dieser Massnahmen gezeigte subjektive Arbeitsleistung vermag unter diesen Umständen rechtsprechungsgemäss ebenfalls keine konkreten Zweifel an der fachärztlich begründeten, medizi- nisch-theoretisch bei optimaler Willensanstrengung realisierbaren Arbeits- fähigkeit zu wecken (vgl. etwa Urteil des BGer 8C_217/2023 vom 1. Sep- tember 2023 E. 4.1.1 und 4.1.4). 3.3.3 Gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten vom

24. Juni 2025 (act. II 82.1) ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin

– mit der Ausnahme einer zeitlich befristeten, vollständigen Arbeitsunfähig- keit vom 6. Dezember 2023 bis zum 17. Januar 2024 – seit September 2023 in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 55 % bzw. in ei- ner optimal angepassten Tätigkeit bei einem ganztägigen Pensum eine anhaltende Einschränkung der Leistung von 35 % und damit eine Arbeits-

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- 15 - fähigkeit von insgesamt 65 % besteht (S. 41 ff.). Der medizinische Sach- verhalt erweist sich somit als hinreichend abgeklärt. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statis- tischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Vom statistisch be- stimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungs- fähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des im September 2023 beginnenden Wartejahres (vgl. E. 3.3.3 hiervor) und der Anmeldung

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- 16 - zum Leistungsbezug im Januar 2024 (act. II 1) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG auf 1. September 2024. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensver- gleich durchzuführen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Bestimmung des Validenein- kommens auf das zuletzt als Mitarbeiterin … bei der H.________ erzielte Einkommen ab, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss dem "Fragebogen für Arbeitgebende" vom 16. Februar 2024 würde die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen per 1. Januar 2024 in ihrem ange- stammten Pensum von 70 % ein Einkommen von monatlich Fr. 3'199.70 erzielen (act. II 15.3 und act. II 2 S. 6 Ziff. 5.4). Aufgerechnet auf ein Voll- pensum und ein Jahr (inkl. 13. Monatslohn [vgl. act. II 15.2 und 15.3]) ergibt sich pro 2024 ein Valideneinkommen von Fr. 59'423.– (Fr. 3'199.70 / 7 x 10 x 13). 4.4 Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns mit einem Pensum von 20 % ihre Restarbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich verwertet, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) her- ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level der im Zeitpunkt der Verfügung publizierten LSE 2022 beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Total des Kompetenzniveaus 1 [einfache Arbeiten körperlicher oder handwerklicher Art]) für Frauen Fr. 4'367.–. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Tabelle "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche", Total, Jahr 2022) sowie indexiert auf das Jahr 2024 (BFS, Tabelle "Nominallohnindex nach Geschlecht", Tabelle T1.2.20, Frau- en, Periode 2021 bis 2024, Total, Index 2022: 101.4 bzw. 2024: 105.8) er- gibt sich im Jahr 2024 ein jährliches Einkommen von Fr. 57'001.75 (Fr. 4'367.– x 12 / 40 x 41.7 / 101.4 x 105.8). Unter Berücksichtigung einer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 65 % und des Pauschalabzuges beim lohnstatistisch bestimmten Invalideneinkommen von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 4.1.2 hiervor) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33'346.– (Fr. 57'001.75 x 0.65 [Arbeitsfähigkeit] x 0.9 [Abzug]).

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- 17 - 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'423.– und einem Invali- deneinkommen von Fr. 33'346.– resultiert ab dem 1. Januar 2024 eine Er- werbseinbusse von Fr. 26'077.– bzw. ein IV-Grad von gerundet 44 % ([Fr. 59'423.– ./. Fr. 33'346.–] / Fr. 59'423.– x 100 [zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1]). Die Beschwerdeführerin hat damit ab dem 1. September 2024 ei- nen Anspruch auf einen Anteil von 35 % einer ganzen IV-Rente (vgl. E. 2.3 vorstehend). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 10. November 2025 (act. II 103) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

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- 18 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2026, IV 200 2025 811 - 19 - Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 811 ISD/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. April 2026 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. November 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1983 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war zuletzt als Mitarbeiterin … tätig und meldete sich im Januar 2024 unter Hinweis auf eine rezidivierende Depression sowie eine generalisierte Angststörung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Nach Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht gewährte die IVB Frühinterventionsmassnahmen (act. II 25, 30) und veranlasste ein psychia- trisches Gutachten (Expertise vom 24. Juni 2025 [act. II 82.1]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 87, 96) und Einholen einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [act. II 101]) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 10. November 2025 (act. II 103) ab dem 1. September 2024 den prozentualen Anteil von 35 % einer ganzen Invalidenrente (IV-Rente) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 44 % zu. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. November bzw.

4. Dezember 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine höhere IV-Rente auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2026 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

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- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. November 2025 (act. II 103). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwer- deführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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- 4 - 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht ge- sagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit inva- lidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn- te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt

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- 5 - (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 4, 8C_662/2012 E. 3.1). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszu- gehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwendenden nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

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- 6 - das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin finden sich in den Akten folgende Angaben: 3.1.1 Im Arztbericht vom 6. November 2024 (act. II 63 S. 26 f.) diagnosti- zierte der behandelnde Psychiater Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und praktischer Arzt, eine Angsterkrankung (differentialdiagnostisch eine Agoraphobie mit Panikstörung [ICD-10: F40.01], eine generalisierte Angststörung [ICD-10: F41.1], eine rezidivie- rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode [ICD-10: F33.1]), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADS [ICD- 10: F90.0]) und einen Verdacht auf eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42.0) sowie auf eine anankastische (zwang- hafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5 [Ziff. 1]). Es liege eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 % vor mit einem Arbeitsversuch von 20 % und das Ziel sei, bis Ende Dezember eine Arbeitsfähigkeit von 30 % zu erreichen (S. 27 Ziff. 13 und 16). 3.1.2 Die Hausärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Hämatologie, hielt in ihrem Bericht vom 24. Dezem- ber 2024 (act. II 63 S. 28 f.) fest, dass die Beschwerdeführerin seit längerer

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- 7 - Zeit aufgrund von rezidivierenden depressiven Episoden und Angststörun- gen in psychotherapeutischer Behandlung sei und dass sich diese Krank- heiten bislang nicht medikamentös adäquat hätten behandeln lassen. Die deutlichen Fortschritte der letzten 18 Monate genügten jedoch (noch) nicht für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit. 3.1.3 Im Bericht vom 20. Januar 2025 (act. II 62 S. 2) hielt Dr. med. B.________ fest, dass er die Beschwerdeführerin seit Juni 2024 wegen einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F31.7), einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1), einer ADS (ICD-10: F90.0) sowie einem Verdacht auf eine anankastische (zwanghafte) Persön- lichkeitsstörung (ICD-10: F60.5) behandle. In dieser Zeit habe sie nie mehr als 20 % unter geschützten Bedingungen im Sinne eines Arbeitsversuches arbeiten können. Aufgrund der von ihm erhobenen Befunde empfehle er eine Revision des Entscheides einer Viertelsrente im Sinne einer Er- höhung. 3.1.4 Die behandelnde Psychologin M.Sc. D.________, Fachpsychologin für Psychotherapie, nannte in ihrem Kurzbericht vom 24. Januar 2025 (act. II 63 S. 22 f.) als Diagnosen eine ADHS, vorwiegend unaufmerksamer Typ (ICD-10: F90.0), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) mit Panikattacken (ICD-10: F41.0) sowie anamnestisch eine Rechenstörung (ICD-10: F81.2) im Schulalter. Zudem sei vom behandelnden Psychiater auch eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F31.7), sowie ein Verdacht auf eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.05) diagnostiziert worden. Es sei von einer deutlich reduzier- teren Belastungs- und Leistungsfähigkeit auszugehen als die von der Be- schwerdegegnerin geschätzten 40 %. Die 60 %-Anstellungen mit unter- schiedlichen Anforderungsprofilen hätten in der Vergangenheit zu wieder- holten Erschöpfungszuständen und Arbeitsausfällen geführt, weshalb eine Revision des Rentenentscheids im Sinne einer Rentenerhöhung empfohlen werde (S. 23). 3.1.5 Im psychiatrischen Gutachten vom 24. Juni 2025 (act. II 82.1) dia- gnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit phobi- schen (ängstlich-vermeidend), übergenauen (zwanghaft), neurastheni-

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- 8 - schen und emotional instabilen (zyklothymen) Anteilen bei einer Aufmerk- samkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ADS [ICD-10: F98.8]) und anamnes- tisch einer Rechenstörung (ICD-10: F81.2). In der bisherigen Tätigkeit be- stehe eine Arbeitsfähigkeit in einem ganztägigen Pensum mit einer Leis- tungseinschränkung von 45 % aufgrund eines vermehrten Betreuungsauf- wands und einer eingeschränkten Belastbarkeit bei Defiziten in den Berei- chen Selbstbehauptungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit (S. 41 Ziff. 8.1). Die Arbeitsfähigkeit betrage damit 55 % und bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit September 2023, wobei während der stationären Hospitalisationen vom 6. Dezember 2023 bis 17. Januar 2024 eine zeitlich befristete vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 42). In einer optimal angepassten Tätigkeit (Toleranz der Defizite in den Bereichen Selbstbehauptungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit; Arbeitsplatz mit ver- bindlichem, aber beweglichen Rahmen sowie Motivation und Kontrolle, in einer wohlwollenden, familiären Arbeitsatmosphäre; autonome und ab- wechslungsreiche Gestaltung der Tätigkeiten; Schicht- und Akkordarbeit, hohe Verantwortung, Führungsaufgaben und komplexe Aufgaben unter Zeit- und Leistungsdruck seien zu vermeiden; förderlich seien insbesonde- re regelmässige Arbeits- und Ruhezeiten) bestehe in einem ganztägigen Pensum eine anhaltende Einschränkung der Leistung von 35 % und damit eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 65 % (S. 43). Die seit der Kindheit dokumentierten Symptome der Beschwerdeführerin könnten als Ausdruck einer kombinierten (phobisch/ängstlich/vermeidend, übergenau, neurasthenisch, emotional instabil/zyklothym) Persönlichkeitss- törung eingeordnet werden (S. 29 Ziff. 6.3). Die ADS sei aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht nur noch leicht ausgeprägt und habe sich an- lässlich der gutachterlichen Untersuchung nicht (mehr) in objektivierbaren psychopathologischen Befunden gezeigt (S. 30). Die mit dieser Störung verbundenen Defizite seien nicht (mehr) mit überwiegender Wahrschein- lichkeit ausreichend von jenen durch die Persönlichkeitsstörung begründ- baren Auffälligkeiten abzugrenzen, insofern sei dieses Störungsbild aus versicherungspsychiatrischer Sicht in der Pathologie der Persönlichkeit "aufgegangen". Die subjektiven Beschwerden und die objektiven psychopa- thologischen Befunde der von der Beschwerdeführerin aufgeführten zwanghaften, depressiven bzw. zyklothymen und ängstlich-phobischen

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- 9 - Syndrome könnten aus versicherungspsychiatrischer Sicht ebenfalls nicht als eigenständige Störung von der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung abgegrenzt werden. Im Gegenteil konkretisierten sich in diesen Syndromen die Defizite aufgrund der Pathologie der Persönlichkeit. Vergleichbar ver- halte es sich mit den in den Akten genannten (rezidivierenden) depressiven und hyperthymen Syndromen, die ebenfalls keine eigenständige (komorbi- de) Störung zur Persönlichkeit begründeten. Die ICD-10-Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode seien nicht erfüllt und könnten auch nicht aufgrund der Angaben in den Akten bestätigt werden (S. 31). Auch eine bipolare affektive Störung (ICD-10: F31) könne mangels entsprechen- der dokumentierter Syndrome nicht bestätigt werden (S. 32). Schliesslich seien weder die Kennzeichen einer Zwangsstörung (ICD-10: F42) noch weiterer (allfällig versicherungsmedizinisch relevanter) Störungen gemäss ICD-10 hinreichend erfüllt (S. 33). Beim Verlauf der Störung der Beschwer- deführerin seien schliesslich neben einem Rentenbegehren auch weitere nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen, welche vor allem sozialarbeiterische Relevanz hätten, aber nicht in die Beurteilung einer me- dizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus versi- cherungspsychiatrischer Sicht eingingen (S. 37). 3.1.6 Die behandelnden M.Sc. D.________ und Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychothe- rapie, hielten in der Stellungnahme vom 27. August 2025 (act. II 96 S. 15 ff.) fest, dass es sich beim Beschwerdebild der Beschwerdeführerin um ein komplexes Ineinandergreifen von mehreren psychischen Störungen hand- le, die eine schwere Beeinträchtigung in beruflichen und sozialen Lebens- bereichen mit sich bringe, und nannten folgende Diagnosen (S. 17): - Bipolare affektive Störung, im Juni 2025 hypomanische Episode (ICD-10: F31.0) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und anankastischen Merkmalen (ICD-10: F61.0) - Verdacht auf ADHS, vorwiegend unaufmerksamer Typ (ICD-10: F90.0) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) mit Panikattacken (ICD-10: F41.0) - Spezifische Phobie, von randständigen Männern angegriffen zu werden (ICD-10: F40.2) - Anamnestisch: Rechenstörung (ICD-10: F81.2) im Schulalter

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- 10 - Im Gutachten sei die Diagnostik unzureichend und es fehlten sowohl An- gaben zu den verwendeten Diagnoseinstrumenten bei der Erhebung der Persönlichkeitsmerkmale, als auch die Anerkennung der bereits diagnosti- zierten bipolaren Störung und der Angststörungen sowie der Information, dass sich die Beschwerdeführerin zur Beobachtungszeit des Gutachtens in einer beginnenden hypomanischen Phase befunden habe, so dass deren generelles Funktionsniveau sowie die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit im Gutachten überschätzt worden seien (S. 15). Die ADS-Diagnose müsse nochmals überprüft werden, sie könne gleichzeitig vorliegen oder es sei möglich, dass aufgrund dieser Diagnose die Bipolar-II-Störung verkannt werde. An den bestehenden Diagnosen der Angststörungen (S. 17) und an einer Berentung von mindestens 60 - 80 % werde festgehalten (S. 19). 3.1.7 In der Stellungnahme vom 17. Oktober 2025 (act. II 101) hielt die RAD-Ärztin, MUDr. (Medicinae Universae Doctor) G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass sich aus den Ausführungen der Behandler keine neue Aspekte ergeben hätten, die ein Abweichen von den Schlussfolgerungen im sorgfältigen und den Anforderungen entspre- chend ausgearbeiteten psychiatrischen Gutachten erfordern würden (S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

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- 11 - nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 10. November 2025 (act. II 103) massgeblich auf das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. E.________ vom 24. Juni 2025 (act. II 82.1). 3.3.1 Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basiert die Beurteilung des Gutachters Dr. med. E.________ auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Hinweise für eine unvoll- ständige Berücksichtigung der medizinischen Akten bestehen nicht. Insbe- sondere lagen die mit der Beschwerde erneut ins Recht gelegten medizini- schen Berichte der behandelnden Fachpersonen (Akten der Beschwerde- führerin [act. I] 1, 2, 3 = act. II 63 S. 28, 62, 63 S. 22 f.) dem Gutachter vor und wurden in seine Beurteilung einbezogen (act. II 82.1 S. 7 und 23 ff.). Im Rahmen seiner Untersuchung hat Dr. med. E.________ zusätzlich labo-

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- 12 - ratorische Analysen veranlasst (act. II 82.2 S. 19) und testpsychologische Abklärungen vorgenommen (S. 1-18, act. II 82.1 S. 15 ff. Ziff. 3.3). Sodann legte der Gutachter dar, dass im Rahmen der klinischen Untersuchung zwar eine Beschwerdeüberhöhung und -ausweitung festzustellen gewesen sei und dass die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der Psycho- pharmakotherapie im Widerspruch zum Endbefund der Laboranalyse stan- den. Gleichzeitig hielt er aber überzeugend fest, dass diese Unregelmäs- sigkeiten nur ein Teilelement der gutachterlichen Einschätzung darstellten (S. 18 und 29), und verneinte – anders als beschwerdeweise behauptet (Beschwerde S. 3) – eine Aggravation oder Simulation ausdrücklich (act. II 82.1 S. 29 oben). Ausführlich und mit nachvollziehbarer, leitlinienge- rechter Argumentation hat der Gutachter sodann anhand eines anerkann- ten Klassifikationssystems begründet, weshalb nicht sämtliche der von Sei- ten des behandelnden Arztes bzw. der Psychotherapeutin gestellten Dia- gnosen als eigenständige Krankheitsentität bestätigt werden konnten (act. II 82.1 S. 29 ff.). Schliesslich erfolgte die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Be- weisthemen: Sie überzeugt inhaltlich, weshalb die medizinische Folgenab- schätzung auch aus juristischer Sicht Bestand hat und nicht anzuzweifeln ist (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367). 3.3.2 Am Beweiswert des Gutachtens vermögen auch die abweichenden Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen nichts zu ändern. Weder der Bericht von M.Sc. D.________ und Dr. med. F.________ vom 27. Au- gust 2025 (act. II 96 S. 15 ff.) noch derjenige des zuvor behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ vom 20. Januar 2025 (act. II 62 S. 2) vermögen konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des Gutachtens zu wecken (vgl. E. 3.2 hiervor), denn ihnen sind – wie auch in der Stellungnahme des RAD vom 17. Oktober 2025 (act. II 101) festgehal- ten – keine neuen, im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt gebliebenen Aspekte zu entnehmen, welche ein Abweichen vom Gutachten zu begrün- den vermöchten. Der unterschiedlichen diagnostischen Würdigung der be- handelnden Fachpersonen, die insbesondere im Bericht vom 27. August 2025 (act. II 96 S. 15 ff.) nochmals dargelegt wird, kommt im vorliegenden Kontext rechtsprechungsgemäss insofern nachrangige Bedeutung zu, als grundsätzlich unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Lei-

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- 13 - dens und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_121/2023 vom 15. Sep- tember 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Abgesehen davon setzte sich der Gut- achter Dr. med. E.________ mit den diagnostischen Überlegungen der Behandler einlässlich auseinander und begründete zudem die von ihm ver- tretene – teilweise abweichende – Diagnostik überzeugend (vgl. act. II 82.1 S. 28 ff.), wobei keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er dabei gewis- se Symptome nicht in seine Beurteilung mit einbezogen hätte. Demge- genüber stellten die behandelnden Fachpersonen im Wesentlichen undiffe- renziert auf subjektive Beschwerdeangaben ab, ohne diese bzw. die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zu plausibilisieren (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Dieses Vorgehen genügt insbesondere auch angesichts der gutachterlich festgestellten und be- schriebenen Beschwerdeüberhöhung und -ausweitung (act. II 82.1 S. 29) nicht. Ebenso wäre eine vertiefte Plausibilisierung auch in Anbetracht des Umstandes unerlässlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin angab, statt das Arbeitspensum über die bisherigen 20 % zu steigern, sich "für ein normales Leben" entschieden zu haben, weshalb sie eine ganze IV-Rente benötige (S. 27 f.), sowie der Beschreibung des Gutachters, wonach die Beschwerdeführerin ein weitgehend selektiv ausgelebtes, phobisch be- gründetes Vermeidungsverhalten, ein "sich eingerichtet haben" zeige (S. 26). Hinzu kommt schliesslich, dass nach Dr. med. B.________, der im Bericht vom 20. Januar 2025 (act. II 62 S. 2) eine höhere als eine Viertels- rente forderte, auch die nunmehr behandelnden M.Sc. D.________ und Dr. med. F.________ in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2025 (act. II 96 S. 15 ff.) ausführten, sie hielten an einer "Berentung von mind. 60

- 80 %" fest, da diese Rentenhöhe den Erhalt der Arbeitsstelle von 20 % sichere und sich präventiv auf eine weitere Verschlechterung der Gesund- heit durch Stress und Überlastung am Arbeitsplatz auswirke (S. 19): Abge- sehen davon, dass die Zusprache einer IV-Rente offensichtlich keine the- rapeutische Massnahme darstellen kann und es nicht in den Aufgabenbe- reich des Arztes oder der Ärztin (bzw. einer behandelnden Therapeutin) fällt, sich zur Höhe einer allfälligen Rente bzw. zum Rentenanspruch zu äussern (vgl. SVR 2021 IV Nr. 17 S. 51, 8C_487/2020 E. 6.2), schmälert dieses offenkundig advokatorische Auftreten der behandelnden Fachper-

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- 14 - sonen den Beweiswert ihrer Angaben erheblich (vgl. Urteil des BGer 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweis). Dass die gut- achterliche Beurteilung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeits- fähigkeit durch Dr. med. E.________ von der Selbstbeurteilung der Be- schwerdeführerin bzw. der Einschätzung ihrer Behandler abweicht, vermag ebenfalls keine Zweifel am Gutachten zu wecken, denn Aufgabe des Gut- achters ist es gerade, sich kritisch mit den Angaben der Beschwerdeführe- rin und den medizinischen Akten auseinanderzusetzen, wobei die psychia- trische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365 mit Hinweisen). Was schliesslich die stattgehabten Eingliederungsmassnahmen (vgl. act. II 25, 30, 51, 70, 89) und die verschiedenen Berichte des begleitend dazu durchgeführten Job Coachings (act. II 29, 35, 42, 55, 58, 66 f., 77,

100) anbelangt, hat Dr. med. E.________ dazu überzeugend Stellung ge- nommen und nachvollziehbar dargelegt, dass die erhobenen Defizite auf- grund der Pathologie der Persönlichkeit in ihrer Ausprägung weitgehend von der Selbstbeurteilung der Beschwerdeführerin abhängig und die deut- lich eingeschränkte Arbeitsleistung nicht zu einem überwiegenden Teil durch objektivierbare psychopathologische Befunde erklärbar sind (act. II 82.1 S. 35). Die anlässlich dieser Massnahmen gezeigte subjektive Arbeitsleistung vermag unter diesen Umständen rechtsprechungsgemäss ebenfalls keine konkreten Zweifel an der fachärztlich begründeten, medizi- nisch-theoretisch bei optimaler Willensanstrengung realisierbaren Arbeits- fähigkeit zu wecken (vgl. etwa Urteil des BGer 8C_217/2023 vom 1. Sep- tember 2023 E. 4.1.1 und 4.1.4). 3.3.3 Gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten vom

24. Juni 2025 (act. II 82.1) ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin

– mit der Ausnahme einer zeitlich befristeten, vollständigen Arbeitsunfähig- keit vom 6. Dezember 2023 bis zum 17. Januar 2024 – seit September 2023 in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 55 % bzw. in ei- ner optimal angepassten Tätigkeit bei einem ganztägigen Pensum eine anhaltende Einschränkung der Leistung von 35 % und damit eine Arbeits-

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- 15 - fähigkeit von insgesamt 65 % besteht (S. 41 ff.). Der medizinische Sach- verhalt erweist sich somit als hinreichend abgeklärt. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statis- tischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Vom statistisch be- stimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungs- fähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des im September 2023 beginnenden Wartejahres (vgl. E. 3.3.3 hiervor) und der Anmeldung

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- 16 - zum Leistungsbezug im Januar 2024 (act. II 1) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG auf 1. September 2024. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensver- gleich durchzuführen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Bestimmung des Validenein- kommens auf das zuletzt als Mitarbeiterin … bei der H.________ erzielte Einkommen ab, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss dem "Fragebogen für Arbeitgebende" vom 16. Februar 2024 würde die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen per 1. Januar 2024 in ihrem ange- stammten Pensum von 70 % ein Einkommen von monatlich Fr. 3'199.70 erzielen (act. II 15.3 und act. II 2 S. 6 Ziff. 5.4). Aufgerechnet auf ein Voll- pensum und ein Jahr (inkl. 13. Monatslohn [vgl. act. II 15.2 und 15.3]) ergibt sich pro 2024 ein Valideneinkommen von Fr. 59'423.– (Fr. 3'199.70 / 7 x 10 x 13). 4.4 Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns mit einem Pensum von 20 % ihre Restarbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich verwertet, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) her- ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level der im Zeitpunkt der Verfügung publizierten LSE 2022 beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Total des Kompetenzniveaus 1 [einfache Arbeiten körperlicher oder handwerklicher Art]) für Frauen Fr. 4'367.–. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Tabelle "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche", Total, Jahr 2022) sowie indexiert auf das Jahr 2024 (BFS, Tabelle "Nominallohnindex nach Geschlecht", Tabelle T1.2.20, Frau- en, Periode 2021 bis 2024, Total, Index 2022: 101.4 bzw. 2024: 105.8) er- gibt sich im Jahr 2024 ein jährliches Einkommen von Fr. 57'001.75 (Fr. 4'367.– x 12 / 40 x 41.7 / 101.4 x 105.8). Unter Berücksichtigung einer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 65 % und des Pauschalabzuges beim lohnstatistisch bestimmten Invalideneinkommen von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 4.1.2 hiervor) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33'346.– (Fr. 57'001.75 x 0.65 [Arbeitsfähigkeit] x 0.9 [Abzug]).

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- 17 - 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'423.– und einem Invali- deneinkommen von Fr. 33'346.– resultiert ab dem 1. Januar 2024 eine Er- werbseinbusse von Fr. 26'077.– bzw. ein IV-Grad von gerundet 44 % ([Fr. 59'423.– ./. Fr. 33'346.–] / Fr. 59'423.– x 100 [zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1]). Die Beschwerdeführerin hat damit ab dem 1. September 2024 ei- nen Anspruch auf einen Anteil von 35 % einer ganzen IV-Rente (vgl. E. 2.3 vorstehend). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 10. November 2025 (act. II 103) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

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- 18 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

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- 19 - Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.